Energiegemeinschaften: Die wallonische Regierung erweitert den Begriff „lokale Behörde” nach einem Urteil des Staatsrats
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Im April 2025 haben wir Ihnen mitgeteilt, dass der Staatsrat Artikel 4 des Dekrets der wallonischen Regierung (AGW) vom 17. März 2023 über Energiegemeinschaften und Energieverteilung aufgehoben hat. Diese Aufhebung hatte zu einer erheblichen Einschränkung der Möglichkeiten für „lokale Behörden” geführt, sich an einer Energiegemeinschaft zu beteiligen. Tatsächlich konnten seit diesem Urteil vom 28. März 2025 nur noch Gemeinden, die im Elektrizitätsdekret ausdrücklich als lokale Behörden in der Definition der „Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft” und der „Bürger-Energiegemeinschaft” genannt sind, als lokale Behörde an einer Energiegemeinschaft teilnehmen. Nach einigen Monaten des Wartens auf die Verabschiedung einer neuen Definition des Begriffs „lokale Behörde” in dieser AGW durch die wallonische Regierung ist dies nun seit dem 25. Februar 2026 geschehen. Die AGW vom 5. Februar 2026, die den Erlass der wallonischen Regierung vom 17. März 2023 ändert, erweitert nun die Definition der lokalen Behörden, die Aktionäre oder Mitglieder einer Erneuerbare-Energien- oder Bürgergemeinschaft sein können, um die vor dem Staatsrat vorgebrachte diskriminierende Situation zu beseitigen, die zur Aufhebung von Artikel 4 geführt hatte. In dieser neuen Definition erkennt die wallonische Regierung nun neben den bereits zugelassenen Kategorien die folgenden neuen Kategorien von „lokalen Behörden” an: interregionale Interkommunale, Interkommunale, die ausschließlich aus deutschsprachigen Gemeinden bestehen, autonome kommunale Regiebetriebe im deutschsprachigen Gebiet sowie alle juristischen Personen, die von den aufgeführten Einrichtungen kontrolliert werden (einschließlich Unternehmen mit bedeutender lokaler öffentlicher Beteiligung). Zusätzlich zu diesen neuen Kategorien von „lokalen Behörden” führt die AGW vom 5. Februar 2026 eine ministerielle Befugnis ein, die es dem Energieminister ermöglicht, die Liste dieser lokalen Behörden zu ergänzen. Damit setzt der Text teilweise die Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Richtlinie (EU) 2019/944 vom 5. Juni 2019 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU teilweise um. Mit ihrem Inkrafttreten am 26. Februar 2026 endet damit eine Phase der Rechtsunsicherheit. Durch die Erweiterung der Definition des Begriffs „lokale Behörden“ und deren Angleichung an die vom Staatsrat bekräftigten europäischen Anforderungen schafft die wallonische Regierung einen konformen und diskriminierungsfreien Rahmen für die Beteiligung öffentlicher Einrichtungen an Energiegemeinschaften. Dieser neue Text dürfte es lokalen Behörden, die sich an einer Energiegemeinschaft beteiligen möchten, ermöglichen, dies unter klaren rechtlichen Bedingungen zu tun.
Notices inforum
05.02.2026 AGW mod. l'AGW du 17.03.2023 rel. aux communautés d'énergie et au partage d'énergie
17.03.2023 AGW rel. aux communautés d'énergie et au partage d'énergie


